Das Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Stellungnahme des GKND zum Entwurf des BNDG
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Dr. Gerhard Conrad, Mitglied des Vorstandes
Executive Summary
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland liegt mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts ein umfassender Rechtsrahmen für den Bundesverfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Unabhängigen Kontrollrat vor. Angestrebt wird damit eine nachrichtendienstliche Gesamtarchitektur einschließlich eines kohärenten Rechtsrahmens für die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Dienste, ihre Voraussetzungen und Grenzen sowie deren erforderliche Kontrolle. Jahrzehnte der Verweisungsgesetze, Einzelregelungen und strikten Handlungsbeschränkungen, häufig ohne Ansehen der zu bewältigenden Risiko- und Gefährdungslage, sollen hiermit überwunden werden. Mit dem bereits am 16. Januar 2026 in Kraft getretenen MAD-Gesetz, mit dem der Dienst stärker auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet, seine Organisation eindeutig festlegt und seine Befugnisse erstmals eigenständig und ohne Verweis auf das BVerfSchG normiert worden sind, ist ein derartiger gesetzgeberischer Schritt getan worden. Das Gleiche ist nunmehr für den BND und das BfV in Angriff genommen worden.
Der Einsatz der gesetzlich vorgesehenen nachrichtendienstlichen Mittel wird nunmehr explizit und systematisch von Art und Umfang der jeweils festgestellten Bedrohung abhängig gemacht. Im Fokus stehen künftig nicht nur die bisherige reine Informationssammlung, Auswertung und Berichterstattung an die Bedarfsträger in Regierung und Administration, sondern in bestimmten, abgestuften und strikt definierten Sonderfällen auch eigenständige operative Kompetenzen zur gezielten vorbeugenden Gefahrenabwehr und Abschreckung, die allerdings ihrerseits gerichts-ähnlichen Genehmigungsvorbehalten und Kontrollen unterliegen.
Der Bundestag wird sich am 24.09.2026 in erster Lesung mit dem Gesetz befassen und es nach einstündiger Debatte in den Innenausschuss zur weiteren Beratung überweisen. Der Zeitrahmen für die parlamentarische Befassung mit dem 730 Seiten umfassenden Gesamtpaket von Gesetzen samt Begründungen ist sehr knapp bemessen; Erwartungsgemäß haben sich bereits die etablierten zivilgesellschaftlichen kritischen Stimmen wie auch die Oppositionsparteien im Bundestag mit ersten Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Mit Modifizierungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wird im Einzelfall ebenso zu rechnen sein wie mit einer Befassung des BVerfG.
Angesichts der Fülle der Regelungen wird die nachfolgende Ausarbeitung nur einen ersten Überblick und einige Grundzüge des Gesetzentwurfs bieten können. Anlass und Raum für zahlreiche Einzelbetrachtungen bleiben hiervon unberührt.
Ein großer Wurf – mit Perspektive
Mit dem am 12.08.2026 vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts hat die Bundesregierung erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einen dezidierten Rechtsrahmen für den Bundesverfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) vorgelegt. Dazu kommen zahlreiche weitere, sich hieraus ergebende Änderungen in anderen Gesetzen. Zusammen mit dem bereits am 16. Januar 2026 in Kraft getretenen MAD-Gesetz, mit dem der Dienst stärker auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausrichtet, seine Organisation eindeutig festlegt und seine Befugnisse erstmals eigenständig und ohne Verweis auf das BVerfSchG normiert worden sind, wird damit eine umfassende Architektur der deutschen Nachrichtendienste angestrebt.
Das Gesetzgebungsverfahren hat mit der Zuleitung des Entwurfs an den Bundestag begonnen und muss aufgrund einer entsprechenden Terminsetzung des Bundesverfassungsgerichts bis Jahresende abgeschlossen sein. Der Bundestag wird sich am 24.09.2026 in erster Lesung mit dem Gesetz befassen und es nach einstündiger Debatte in den Innenausschuss zur weiteren Beratung überweisen.
Der Zeitrahmen für die parlamentarische Befassung mit dem 731 Seiten umfassenden Gesamtpaket von Gesetzen samt Begründungen ist damit sehr knapp bemessen; Erwartungsgemäß haben sich bereits früh viele der etablierten zivilgesellschaftlichen kritischen Stimmen wie auch die Oppositionsparteien im Bundestag mit ersten Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Mit Modifizierungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wird im Einzelfall noch zu rechnen sein.
Dessen ungeachtet ist mit dem legislativen Vorhaben jedenfalls ein großer, zukunftsweisender Wurf gelungen, mit dem erstmals eine nachrichtendienstliche Gesamtarchitektur einschließlich eines kohärenten Rechtsrahmens für die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Dienste, ihre Voraussetzungen und Grenzen sowie deren erforderliche Kontrolle angestrebt wird. Jahrzehnte der Verweisungsgesetze und Einzelregelungen sollen hiermit überwunden werden.
Mit dem neuen Entwurf werden die Befugnisse der Dienste im Hinblick auf die sich immer weiter akzentuierenden gravierenden Herausforderungen für die Sicherheit und Selbstbestimmung der Bundesrepublik Deutschland weiterentwickelt. Im Fokus stehen nunmehr nicht nur die reine Informationssammlung, Auswertung und Berichterstattung an die Bedarfsträger in Regierung und Administration, sondern in bestimmten, strikt definierten Sonderfällen auch eigenständige operative Kompetenzen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr und Abschreckung. Das gilt sowohl für das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch für den Bundesnachrichtendienst.
Die Nachrichtendienste werden mit der nunmehr eingeleiteten Reform auch gesetzgeberisch als wesentliche eigenständige Dimension staatlichen Handelns anerkannt. Nachrichtendienstrecht als besonderes Verwaltungsrecht wie in seinem Gefolge auch die politologische und soziologische Betrachtung von Nachrichtendiensten werden damit immer mehr zu Wissenschaftsteildisziplinen im Sinne der Intelligence Studies, wie dies in vielen westlichen Demokratien bereits seit vielen Jahren der Fall ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich damit künftig auch deutsche Universitäten, Forschungsinstitute und Akademien der Thematik in angemessenem Umfang in Forschung und Lehre annehmen werden.
„Better late than never“
In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die militärische und sicherheitspolitische Bedrohungslage sich bereits seit Jahren immer weiter akzentuiert und zu ganz erheblichen, immer drängenderen Handlungszwängen geführt hat. Bei aller zweifellos begründeten Befriedigung über einen großen, zukunftsweisenden legislativen Schritt ist daher Euphorie fehl am Platz, allenfalls ein resigniertes „better late than never“, verbunden mit entschlossenem und schnellem Vorgehen bei der angestrebten Ertüchtigung. Den Diensten bleibt bis auf weiteres – wie den meisten Akteuren in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit – die undankbare Aufgabe, mit einer späten, frühestens 2027 wirksamen und dann noch aller Voraussicht nach unter verfassungsgerichtlichem Prüfungsvorbehalt stehenden Rechtsgrundlage einer sich dynamisch weiter entwickelten Bedrohungslage gerecht werden zu müssen. Das Gesetz bleibt darüber hinaus ja wie immer auch nach seiner Verabschiedung solange „lettre morte“, wie es nicht in den betroffenen, dafür dann auch entsprechend zu ertüchtigenden Bereichen in handlungsleitende Maßnahmen umgesetzt werden kann.
Bereits die angesichts des russischen Generalangriffs auf die Ukraine im Februar 2022 ausgerufene sicherheitspolitische Zeitenwende kam hier letztlich viel zu spät; die neue Qualität und Intensität der militärischen, sicherheitspolitischen, insbesondere aber auch nachrichtendienstlichen Bedrohung manifestierte sich spätestens mit der Annexion der Krim im Jahre 2014. Diese Lage ist bekanntlich gesellschaftlich und politisch über lange Zeit nicht angemessen wahrgenommen worden. Es bedurfte erst einer ganzen Folge bestürzender Ereignisse, um allmählich einen politischen und gesellschaftlichen Mentalitätswandel auszulösen. Die aktuelle, bereits seit Jahren auch vom GKND immer wieder angemahnte, jedoch offenbar als nicht durchsetzungsfähig bewertete Reform kommt nunmehr als späte Reaktion auf ein spektakuläres, in seiner Existenz und Relevanz nicht mehr abweisbares Bedrohungsphänomen, das sich über Jahre vor unser aller Augen entwickelt hat. Europa und Deutschland müssen ihre eigene Sicherheitsarchitektur wesentlich ernster nehmen und dürfen dabei auch vor erforderlichen legislativen und organisatorischen Paradigmenwechseln, nicht zuletzt aber auch vor ganz erheblichen Aufwendungen nicht zurückschrecken, und dies alles in einer dramatischen Aufholjagd gegen die verlorene Zeit.
Die nunmehr vorgelegte umfassende Reform des Nachrichtendienstrechts ist Teil dieser Bemühungen. Sie wird in ihrem Umfang und ihrer Komplexität nur in verschiedenen Einzelbetrachtungen sach- und fachgerecht behandelt werden können. Ein Anfang soll hier mit einem ersten Überblick zum Gesetz über den Bundesnachrichtendienst gemacht werden, und auch hier können im hier vorgegebenen Rahmen nur erste Grundlinien aufgezeigt werden. Wie stets steckt auch hier der Teufel immer wieder im legislativen Detail, auf das einzugehen der juristischen Fachliteratur vorbehalten sei. Dies gilt auch für die sich bei der Lektüre immer wieder aufdrängende Frage, inwieweit sich die hochkomplexen gesetzlichen Regelungen in der nachrichtendienstlichen Praxis mit der erforderlichen Handlungssicherheit und insbesondere auch Schnelligkeit umsetzen lassen werden. Hier werden erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, um die Materie in für die Praxis handhabbare Verfügungen, Arbeitsanweisungen und Entscheidungsschemata umzusetzen.
Auftrag und Befähigungen
Das BNDG umfasst mit 140 Paragraphen eine komplexe Materie von aufeinander bezogenen Einzelregelungen. Im Rahmen einer überblicksartigen Darstellung seien die Grundlinien der Neuregelungen und ihre intendierten praktischen Implikationen präsentiert.
Das neue BNDG beschreibt in § 2 und insbesondere auch seiner Begründung (S 404ff.) nunmehr erstmals in größerem Detail dezidiert den Kernauftrag des Dienstes. Dieser besteht unverändert in der Sammlung und Auswertung von Informationen. Diese müssen jedoch erforderlich sein für die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Erläutert und weiter ausdifferenziert wird dieser weiterhin apodiktische Text in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Informationsgewinnung muss der Früherkennung von Bedrohungen für besonders gewichtige Rechtsgüter dienen. Es geht um die Sammlung und Auswertung aller Informationen, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder deren Beziehungen zu anderen Staaten haben können. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist auch nach dem Urteil des BVerfG von überragendem öffentlichem Interesse, wenn sie der „Versorgung der Bundesregierung mit Informationen für ihre außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen dient, um sich im machtpolitischen Kräftefeld der internationalen Beziehungen zu behaupten, und folgenreiche Fehlentscheidungen zu verhindern. Im Hintergrund steht hierbei die essentiell gebotene Befähigung der Bundesregierung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, insbesondere zur Bewahrung demokratischer Selbstbestimmung und zum Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung. Hinzu kommen die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Aufklärung von Straftaten mit internationaler Dimension.
Bedrohungen werden begrifflich wiederum differenziert in „erhebliche Bedrohungen“ und „Bedrohungen von herausgehobener Bedeutung“. Die Begriffe „besonders gewichtige Rechtsgüter“, „erhebliche Bedrohungen“ und „Bedrohungen von herausgehobener Bedeutung“ werden gesetzlich definiert (§§ 2, 3, 4). Mit ihnen wird das Fundament gelegt für die Voraussetzungen und Bedingungen von nachrichtendienstlichem Handeln. Je höher das Rechtsgut und je gravierender seine Bedrohung, desto weitgehender sind nachrichtendienstliche Maßnahmen zu seinem Schutz gefasst. Hieraus ergibt sich eine Systematik, die einer Beliebigkeit oder gar Willkürlichkeit in der Wahl der Mittel entgegenwirkt. Vor der Wahl und dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel muss jeweils nachvollziehbar dargelegt, begründet und dokumentiert werden, welches Rechtsgut in welcher Weise gefährdet/bedroht wird.
Hier werden Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere auch des Polizeirechts, wie etwa Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, auf das Handeln der Nachrichtendienste angewandt. Diese Grundsätze durchziehen das ganze Gesetz, insbesondere die zentralen Abschnitte zum allgemeinen „Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel“ (HUMINT, SIGINT, COMINT, CNO) in der „Grundstufe“ (Abschnitt 3), zu den „Erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen“ in einer „spezifischen Gefährdungslage“ (Abschnitt 4) und zum existenziellen Sonderfall der „Landes- und Bündnisverteidigung“ (Abschnitt 9). Das Gleiche gilt auch für die Abschnitte zur „Datenerhebung“ (Abschnitt 2), „Weiterverarbeitung personenbezogener Daten“ (Abschnitt 5) und „Übermittlung von personenbezogenen Daten“ (Abschnitt 6).
Grundvoraussetzung für den Einsatz aller nachrichtendienstlichen Mittel ist stets, dass erstens tatsächliche Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit zur Auslandsaufklärung im konkreten Einzelfall vorliegen, und dass zweitens das Bundeskanzleramt den BND zur Aufklärung, in der Regel über das jährlich zu aktualisierende Auftragsprofil der Bundesregierung (APB), beauftragt hat (§ 18 I). Einer „Selbstermächtigung“ des Dienstes soll so von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden: Der Dienst handelt als Instrument der Bundesregierung in einem definierten Rahmen.
Der Vorwurf „unspezifischer Sammelwut“ oder „anlassloser Schnüffelei“ der Nachrichtendienste, des „übergriffigen Staats“, gehört zum traditionellen Repertoire der öffentlichen Debatte. Der Gesetzentwurf versucht nunmehr, genau dem entgegenzuwirken, indem der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel an gesetzlich definierte Bedrohungsformen und -intensitäten gebunden wird. Es soll also nichts geschehen, was nicht vorher in der Sache nachvollziehbar begründet und, im Fall besonders eingriffsintensiver Maßnahmen, vom Unabhängigen Kontrollrat (UKR) vorab auf Rechtmäßigkeit geprüft worden ist.
Die allgemeine Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel wird in den §§ 18ff. geregelt. Erstmals wird hier einfachgesetzlich das Wesensmerkmal nachrichtendienstlicher Beschaffung festgehalten: Es geht um die heimliche Beschaffung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, Methoden, Gegenstände und Instrumente, zu der geeignete Mittel eingesetzt werden dürfen. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz nachrichtendienstlicher Verbindungen (HUMINT) oder technischer Mittel (SIGINT, COMINT, Computer Network Operations/CNO, IMINT), aber auch die Inbesitznahme von Sachen zu deren Auswertung. Der Begriff der „Nachrichtendienstlichen Verbindung“ als Kernelement der nachrichtendienstlichen Aufklärung unter Einsatz von Personen (HUMINT) wird ebenfalls erstmals gesetzlich definiert (§ 23 I): Es handelt sich hierbei um Personen, die nicht Angehörige des BND sind, und deren Zusammenarbeit mit dem BND anderen Personen verborgen bleiben soll. Im Rahmen von nachrichtendienstlichen Operationen darf der BND nunmehr Gebäude und Räume, die keine Wohnungen sind, auch ohne Wissen des Inhabers betreten. Wohnungen stehen weiterhin unter einem besonderen Schutz, auch im Ausland. Diese dürfen nur unter besonderen, vorab darzulegenden Voraussetzungen (§ 18, II) und III) heimlich beteten werden. Eine technische Datenerhebung aus Wohnungen unterliegt zusätzlichen Einschränkungen (§§ 29 und 113 BNDG). Im Gesetz wird ebenfalls detailliert der Schutz des Kernbereichs privaten Lebensgestaltung vor Ausspähung geregelt (§ 21), ebenso der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (§ 22), die zwischen Geistlichen, Rechtsanwälten, Journalisten oder Parlamentariern mit ihren Ansprechpartnern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestehen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn Tatsachen (nicht nur Anhaltspunkte) die Annahme rechtfertigen, dass von diesen Personen eine zumindest erhebliche Bedrohung ausgeht, und die Datenerhebung notwendig zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter notwendig ist. Gesetzlich werden in § 23 nunmehr auch dezidierte Vorgaben für den zulässigen Einsatz nachrichtendienstlicher Verbindungen definiert. Hier steht der Schutz potentiell betroffener Personen im Zentrum der Regelungen.
Weitere, erneut streng unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zwischen Eingriffstiefe und konkreter Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage sowie der Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter konditionierte Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel werden in den §§ 24 bis 29 BNDG geregelt. Hierzu zählt der Einsatz nachrichtendienstlicher Verbindungen gegen eine Person (§ 24), die Nutzung einer Legende auf vertiefter Vertrauensbasis (§ 25), der Einsatz technischer Mittel zur längerfristigen Standortfeststellung (§ 26), einschließlich einer längerfristigen optischen und akustischen Überwachung (§ 27), Maßnahmen bei Post- und Warensendungen (§ 28) und Wohnraumüberwachung (§ 29).
Die gleichen Kriterien durchziehen den Unterabschnitt, der sich mit den besonderen Befugnissen der technischen Aufklärung befasst (§§ 30-45). Hierbei wird zwischen den Dimensionen der strategischen Aufklärung (§§ 31-34), der Telekommunikationsüberwachung (§ 35) und des Datenabgriffs aus informationstechnischen Systemen (Computer Network Operation/CNO; §§ 36-39) unterschieden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Übermittlung derart erhobener Daten im Austausch mit anderen nationalen oder internationalen Akteuren festgelegt (§40-45). Es wird hier Einzeluntersuchungen überlassen bleiben müssen, um zu beurteilen in welchem Umfang der Handlungsspielraum des BND hier in Bezug zu Datenschutzregelungen hat gestaltet werden können.
Operative Befugnisse mit exekutiver Außenwirkung auf Dritte dürfen nur in besonderen, sogenannten „spezifischen Gefährdungslagen“ eingesetzt werden – nicht im normalen nachrichtendienstlichen Alltag, der weiterhin primäre der Informationssammlung und Auswertung dient, mit der die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und der zuständigen Behörden und Dienste geschaffen bzw. unterstützt werden soll. Eine solche „spezifische Gefährdungslage“ muss gemäß § 49 BNDG vom Dienst auf der Grundlage klarer Anhaltspunkte und Erkenntnisse festgestellt werden: Besonders hochwertige Rechtsgüter müssen hier durch ausländische staatliche Akteure oder Akteure im staatlichen Auftrag „nachhaltig, planvoll und gezielt“ bedroht werden. Gemeint sind damit aktuell vor allem Staaten wie Russland, China oder Iran, ggf. auch Nordkorea, und deren allseits bekannte, bereits über Jahre betriebene und seit 2022 weiter intensivierte hybride Kriegführung gegen Deutschland und seine Partner in der EU und NATO.
In einer derartigen, vom Dienst zuvor förmlich festzustellenden und zu begründenden „spezifischen Gefährdungslage“ muss sichergestellt werden, dass auf einzelne, von gegnerischer Seite eingesetzte Bedrohungsvektoren zeitgerecht reagiert werden kann. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine vom Dienst zu erstellende und dem UKR zur Genehmigung vorzulegende, zeitlich befristete „Grundanordnung“ vor, in deren Rahmen dann sofort gehandelt werden kann, ohne für jede Einzelmaßnahme erneut eine Genehmigung einzuholen. Art und Umfang der intendierten erweiterten Maßnahmen – so etwa „Hack-Backs“ oder Sabotage und technische Manipulation gegnerischer Aktionen müssen jedoch in der Grundanordnung festgehalten werden. Nicht zulässig ist auch in diesem Rahmen eine gezielte Schädigung von Personen (§ 51 Absatz 3).
Es gibt also auch im Rahmen der erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen keine „Lizenz zum Töten“, mit der einen in § 129 Absatz 4 verklausuliert formulierten Ausnahme „in extremis“, also für den durch den Bundestag mit Zweidrittelmehrheit festzustellenden Verteidigungsfall, mithin einer akuten unmittelbaren militärischen Involvierung Deutschlands im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung. Dafür enthält das Gesetz einen eigenen Abschnitt. In einer solchen Lage kann ein gezieltes kinetisches Vorgehen gegen gegnerische Kräfte zur Minderung ihrer Kampfkraft und Handlungsfähigkeit möglich sein, bei dem die Beschränkung des § 51 Absatz 3 entfällt. Soweit dem Gesetzestext zu entnehmen, gilt dies jedoch nicht für den Spannungsfall und a fortiori nicht für den in § 125 Absatz 3 BNDG neu eingeführten „Besonderen Feststellungsfall“.
Dieser ist gegeben, wenn der Verteidigungs- oder Spannungsfall unmittelbar bevorsteht, und die Bundesregierung mit Zustimmung der PKGr feststellt, dass der BND bereits zu diesem Zeitpunkt aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig in erweiterter Befugnis handeln muss. In einem solchen Fall ist das Erfordernis der gerichtsähnlichen Vorabkontrolle durch den UKR für erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen aufgehoben und durch die Genehmigung durch das Bundeskanzleramt ersetzt. Gemäß § 129 BNDG ist dann ein Einsatz von ND-Mitteln zur nachrichtendienstlichen Aufklärung der Bedrohungslage, einschließlich erweiterter ND-Mittel möglich. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die gegnerischen Angriffsfähigkeiten zu schwächen und damit auch unmittelbares Einwirken nötigenfalls auch mit kinetischen Mitteln, allerdings erneut nicht gezielt gegen Leib und Leben von Menschen (§ 51 Absatz 3, Satz 2). Die Maßnahmen müssen sich gegen Sachen und Verfahren richten.
Kontrolle nachrichtendienstlichen Handelns
Kontrolliert wird nachrichtendienstliches Handeln (Abschnitt 7) weiterhin durch das PKGr (§96), den Unabhängigen Kontrollrat (§97,98) und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§98). Die Aufgaben der G10-Kommission übernimmt der UKR. Gemäß §97 BNDG ist er umfassend für die gerichtsähnliche Vorabkontrolle aller Anordnungen des Dienstes auf ihre Rechtmäßigkeit zuständig, die den Einsatz eingriffsintensiver Maßnahmen betreffen.
Der UKR geht aus der Reform massiv gestärkt und mit einer bedeutenden, wenngleich in Bezug auf die Kompetenzen des BfDI nicht unumstrittenen Erweiterung seiner Zuständigkeiten hervor, die sich nunmehr grundsätzlich auf die Gesamtheit nachrichtendienstlicher Maßnahmen des BND (im Übrigen auch des BfV) beziehen soll. Hierfür die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen, dürfte absehbar einige Zeit erfordern, womit sich die Frage nach einer raschen Umsetzung der ND-Rechtsreform nach ihrer Verabschiedung ab 2027 stellen wird.
Eigensicherung auf neuer Grundlage
Die Eigensicherung des BND ist in Abschnitt 8 (§§ 104-124) geregelt, hier u.a. Maßnahmen gegen Drohnen § 112), Durchsuchung verdächtiger Personen und Beschlagnahmen (§ 110, 111) bis hin zu Anwendung unmittelbaren Zwangs in besonderen Situationen (§ 121). Bedeutsam ist auch hier die Ambition des Gesetzgebers, einen klaren und differenzierten Rahmen für eine wirksame Eigensicherung des Dienstes zu schaffen, die mit den allgemeinen polizeirechtlichen Befugnissen korrespondiert.
Auf Augenhöhe mit westlichen Partnerdiensten?
Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung erklärtermaßen den Anschluss an die Befugnisse von Partnern der westlichen Wertegemeinschaft an. Dass hier bei aller uneingeschränkt begrüßenswerten öffentlichen Wertschätzung des Dienstes durch die Bundesregierung noch zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, erhellt aus dem vorliegenden Gesetzentwurf ebenso wie aus den vielfach auch vom GKND angemahnten Befähigungslücken.
Die nunmehr ausgearbeiteten Antworten auf die zentralen Fragen konkurrenzfähiger nachrichtendienstlicher Handlungs- und Eingriffsbefugnisse unter bestmöglicher Wahrung der grundrechtlichen Einschränkungen sind – wie nicht anders zu erwarten – bereits auf heftige datenschutzrechtliche Kritik, aber auch verfassungsrechtliche Skepsis im Einzelfall getroffen: Welche Daten dürfen erhoben werden? Wie lange dürfen sie gespeichert werden? Wie dürfen sie verarbeitet und weitergegeben werden?
All dies, es wird gerade auch angesichts der präzedenzlosen, auch über den Ukrainekrieg weit hinausgehenden und sich absehbar noch weiter akzentuierenden sicherheitspolitischen Herausforderung nicht oft genug zu wiederholen sein, ist kein Selbstzweck: Gerade auch die Nachrichtendienste müssen in die Zielsetzung der Wehrhaftigkeit und in extremis auch der Kriegstüchtigkeit mit einbezogen werden. Die Dienste müssen zeitgerecht valide handlungsbefähigende Informationen zur Wahrung der Sicherheit durch die Bundesregierung und deren zuständige Behörden beschaffen und analysieren. Wenn das nicht sichergestellt werden kann, sind Dienste wie politische, militärische und sicherheitliche Akteure in Deutschland immer wieder zu gefährlicher Erfolglosigkeit verurteilt. Es bleibt sehr zu hoffen, dass die legislative Güterabwägung zwischen grundrechtlich geschützter informationeller Selbstbestimmung und elementarer Sicherheitsgewährleistung diesmal im Hinblick auf die allseits immer wieder beschworene Zeitenwende getroffen werden kann.
Die Dienste in Ländern der westlichen Wertegemeinschaft wie die Niederlande, Frankreich, Großbritannien oder auch die skandinavischen Staaten verfügen seit jeher über sachorientierte breitere Befugnisse. Daten können länger gespeichert werden, umfassender ausgewertet und unter bestimmten Voraussetzungen auch leichter weitergegeben werden, um Gefährdungen früher zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Deutschland ist in der höchstrichterlichen umfassenden Ausgestaltung der informationellen Selbstbestimmung in den vergangenen Jahrzehnten einen Sonderweg gegangen, der die Sicherheitsgewährleistung im Zusammenwirken mit den westlichen Partnern immer wieder grundsätzlich in Frage gestellt hat. Dies hat nicht nur immer wieder zu unzuträglichen eigenen Abhängigkeiten geführt, sondern auch die Bemühungen der Partner zur eigenen Sicherheitsgewährleistung durch gesetzlich bedingte Handlungsunfähigkeit der deutschen Dienste behindert. Deutschland hat hier immer wieder unter Berufung auf engste eigene rechtliche Schranken im Außenverhältnis nicht nur die Rolle als Bittsteller, sondern durchaus auch jene als Klotz am Bein einnehmen müssen.