Vorsicht und Augenmaß sind dringend angeraten

Stellungnahme des GKND zur öffentlichen Berichterstattung zum Fall Dr. August Hanning


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Oberst a. D. Klaus Schmidt, Vorsitzender des Vorstandes

Die spektakuläre Festnahme des ehemaligen BND-Präsidenten (17. Dezember 1998 – 30. November 2005) Dr. August Hanning und seines Büroleiters Manfred D. am 06. Oktober 2026 unter dem dringenden Verdacht der Verübung von Straftaten gemäß §§ 96 Abs. 1 und 2 StGB, § 94 Abs. 1, § 22 StGB und § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein gravierender Vorgang, den es in seinen Details, Hintergründen, Implikationen und seiner möglichen Tragweite sorgfältig zu erfassen gilt.

Gerade auch im Interesse einer angemessenen nationalen wie internationalen öffentlichen Wahrnehmung, ist daher ein umsichtiger und streng faktenorientierter Umgang mit den bisher durch die Generalbundesanwaltschaft in ihrer Pressemitteilung vom 06. Oktober 2026 bekannt gegebenen Sachverhalten geboten. Summarische Unwerturteile, die Beschwörung einer Katastrophe und Forderungen nach grundstürzenden Konsequenzen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage der bisher öffentlich zugänglichen Faktenlage unangemessen und richten unnötigen Schaden an.

 Zu Recht hat das PKGr in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 08.10.2026 hier den Ton gesetzt:

„Das Parlamentarische Kontrollgremium nimmt die schwerwiegenden Vorwürfe, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts gegen den ehemaligen BND-Präsidenten Dr. August Hanning und seinen ehemaligen Büroleiter Manfred D. wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats und weiterer Straftatbestände erhoben werden, mit größter Besorgnis zur Kenntnis und hat sich hierzu von der Bundesregierung umfassend berichten lassen.

Das Gremium hat seinen Ständigen Bevollmächtigen mit einer Ad-hoc-Kontrolle nach § 5a des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichten-dienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremium-Gesetz – PKGrG) beauftragt. Dies hat zum Ziel, die Umstände zeitnah aufzuklären und einen Beitrag zu leisten, bestehende strukturelle und organisatorische Probleme abzustellen“.

Dem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Kern wenig hinzuzufügen. „Höchste Besorgnis“ ist zweifellos angebracht; im Vordergrund müssen jetzt aber zwingend die eigentlichen strafrechtlichen Ermittlungen, die internen Untersuchungen des BND und die Prüfung durch den Ständigen Beauftragten des PKGr stehen. Erst dann lassen sich öffentlich belastbare Aussagen über Art, Qualität und Umfang des eingetretenen Schadens und der damit einhergehenden persönlichen Verantwortung auf allen Seiten treffen.

Im Sinne seines satzungsgemäßen Auftrags plädiert der GKND daher wie stets nachdrücklich für einen entsprechenden Umgang mit diesem Fall und stellt auf der Basis der Pressemeldung des GBA folgendes fest:

  1. Das aktuell vorgeworfene strafbare Handeln bezieht sich auf zwei Personen mit direktem Bezug zum BND in einen Zeitraum zwischen Frühjahr 2010 und Juni 2022. Es ist mithin seit vier Jahren abgeschlossen. Die seit der Amtsübernahme von BND-Präsident Martin Jäger am 15.09.2025 eingeleiteten Reformen stehen ebenso wie die dem Deutschen Bundestag am 12. August 2026 zur Beratung zugeleitete Novellierung des BND-Gesetzes in keinem sachlichen Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen der Jahre 2012 bis 2022. Die gelegentliche mediale Verquickung der Sachverhalte in der öffentlichen politischen und medialen Diskussion geht hier fehl.

  2. Dr. Hanning wurde von Innenminister de Maizière im November 2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 als Staatssekretär im Innenministerium in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

  3. Sein ehemaliger langjähriger Büroleiter im BND, Manfred D., war Hanning in vergleichbarer Funktion ins BMI gefolgt, bald nachdem dieser am 01. Dezember 2005 von Innenminister Schäuble zum Staatssekretär berufen worden war. Es ist vom GBA bisher nicht öffentlich nahvollziehbar festgestellt worden, welche Position D. nach der Pensionierung seines Chefs bis zur erneuten Arbeitsaufnahme als Büroleiter eines BND-Präsidenten im Jahre 2012, also während einer Periode von zwei Jahren, innehatte: Verblieb er in anderer Position im BMI? Kehrte er unmittelbar in den BND zurück, und wenn, auf welchen Posten? Den Angaben des GBA lässt sich bisher nur entnehmen, dass D. jedenfalls von März 2012 bis zu seiner regulären Pensionierung im März 2026 wieder im BND arbeitete, und zwar erneut in der Funktion eines Büroleiters für die Präsidenten Gerhard Schindler (2012-2016) und Bruno Kahl (2016-2025).

  4. Die Funktion eines Büroleiters ist – wie in der Wirtschaft – eine besondere Vertrauensstellung: Sie umfasst die Termin- und Reiseplanung wie die Organisation des Ein- und Ausgangs von Vorgängen aller Art. An die persönliche Loyalität, Sorgfalt, Termingerechtigkeit und Zuverlässigkeit sind besondere Anforderungen zu stellen. Die Besetzung einer solchen Position und deren Aufgabenzuschnitt ist dem Präsidenten vorbehalten.

  5. Offen bleibt in der Pressemitteilung des GBA, welche Straftatbestände von 2010 bis zum März 2012 erfüllt hätten werden sollen. Auf „Frühjahr 2010“ wird eine „Verabredung“ zwischen Dr. Hanning und Manfred D. datiert, auf deren Grundlage D. dem Beschuldigten Hanning fortlaufend wertvolle Erkenntnisse des BND besorgen sollte. Es ist bisher nicht erkennbar, in welcher Weise dies vor der 2010 noch nicht absehbaren Berufung als Büroleiter von Präsident Schindler hätte umgesetzt werden können. Eine Ausleitung von Unterlagen aus dem Büro des BND-Präsidenten erfolgte nach Aussage des GBA erst ab März 2012.

  6. Der GBA stellt in seiner Pressemitteilung fest, dass Dr. Hanning zwischen März 2012 und Juni 2022 unter Nutzung der ihm von Manfred D. zugeleiteten Verschlusssachen Informations- bzw. Analyseprodukte in eigenem Namen erstellt und in kommerzieller Absicht weitergegeben habe. Der Anwalt des Beschuldigten bestreitet eine derartige Nutzung des Materials bereits im Grundsatz und verweist auf die aus seiner Sicht zu erwartenden Ergebnisse der weiteren Ermittlungen.

  7. An sächlichen Beweismitteln benennt der GBA nach bisher fünfmonatiger Ermittlungsarbeit in seiner Pressemitteilung ca. 2.000 BND-Dokumente, die offenbar im Rahmen der Hausdurchsuchungen des LKA Hamburg vom September 2025 im Entführungsfall Block „als Beifang“ sichergestellt worden waren. Eine Ermächtigung zum Erhalt und Besitz dieser Papiere lag offenbar nicht vor, so dass ausreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art für das bundesanwaltliche Ermittlungsverfahren bestanden.

  8. Ein weiteres sächliches Beweismittel stellt nach Angaben des GBA eine sichergestellte schriftliche Analyse Dr. Hannigs auf der Grundlage von BND-Unterlagen dar, die für den Angehörigen eines aserbaidschanischen Nachrichtendienstes bestimmt gewesen zu sein schien. Es sei bisher jedoch nicht festzustellen gewesen, so der GBA, ob dieser das Produkt überhaupt erhalten habe. Der GBA verlautbart auch nicht, ob der Rückgriff auf die BND-Unterlagen in dieser Analyse explizit, und ggf. in welchem Umfang und welcher Deutlichkeit erfolgt sein könnte. Aserbaidschan hat bereits, in solchen Fällen öffentlicher Bezichtigung wenig überraschend, vehement jede Involvierung in den geschilderten Sachverhalt zurückgewiesen.

  9. Zugleich, so der GBA, habe Dr. Hanning in intensivem persönlichem Kontakt mit einem in der Pressemitteilung nicht weiter identifizierten Angehörigen eines anderen Nachrichtendienstes gestanden, dem er über mehrere Jahre hinweg politische Informationen, zum Teil auch basierend auf BND-Material, habe zukommen lassen. Medien mutmaßen, bisher unbestätigt, hierbei könne es sich um den pensionierten chinesischen Generalmajor Wang Jianzheng gehandelt haben. Dieser sei bereits Militärattaché in Ostberlin (1987-1989) und seither mehrfach auf Posten in Deutschland, der Schweiz und Österreich gewesen und habe sich auf diese Weise den Ruf eines des profiliertesten Deutschlandkenner in China erworben. Ungeachtet der möglichen Identität des Gesprächspartners ist bisher erneut nicht öffentlich bekannt, ob der mögliche Informationsabfluss im Außenverhältnis unter explizitem Rückgriff auf BND-Berichterstattung geschah, oder gar unter Beifügung von Originalmaterial. Grenzen der Beweisführung würden hier im Übrigen dann erreicht sein, wenn eine solche Kommunikation rein mündlich und ohne eine aussagekräftige Dokumentation erfolgt sein sollte.

Vor diesem Hintergrund hat der Verteidiger von Dr. Hanning, Leon Kruse, gegenüber den Medien bereits summarisch bestritten, dass dieser die bei ihm sichergestellten BND-Informationen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland oder gar gegen Bezahlung weitergegeben hätte. Alle weiteren rechtlichen Bewertungen hängen damit wesentlich von der weiteren Beweisführung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und Prozesses ab.

Außenstehende sollten daher zunächst einmal gut beraten sein, mit weitreichenden fachlichen, rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen Zurückhaltung zu üben.

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Das Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts